ΔΙΚΑΣΤΙΚΗ ΨΥΧΙΑΤΡΙΚΗ - page 7

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BGH St 8, 113(118)
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... Je weniger sich der Richter auf die bloße Autorität des Sachverständigen verlässt, je mehr
er den Sachverständigen nötigt, ihn - den Richter - über allgemeine Erfahrungen zu belehren
und mit möglichst gemeinverständlichen Gründen zu überzeugen, desto vollkommener erfüllen
beide ihre verfahrensrechtliche Aufgabe ...
BGH St 8,113(118)
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