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J. BASEDOW

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Der Direktanspruch gegen den ausländischen

Kfz-Haftpflichtversicherer

– Eine europäische Rechtsangleichung mit

Schönheitsfehlern –

Jürgen Basedow,

Professor Dr. Dr.h.c.mult. Jürgen Basedow, LL.M. (Harvard Univ.),

Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

und Professor an der Universität Hamburg

I. Einleitung

Als Beginn der Geschichte des Automobils gilt im Allgemeinen der Bau des “Patent-

Motorwagens Nr. 1“ des deutschen Erfinders

Carl Benz

im Jahre 1886. Zwar kam es

schon bald zu ersten Unfällen, weil weder Fahrer noch Umwelt auf die ungewohn-

te Geschwindigkeit der motorisierten Ungetüme eingestellt waren. Immerhin ver-

gingen aber doch noch rund 20 Jahre, ehe sich der Deutsche Juristentag 1903 zum

ersten Mal mit der Problematik der Schadensabwicklung nach Verkehrsunfällen

befasste

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und in der Folge 1909 eine besondere gesetzliche Haftungsregelung er-

lassen wurde.

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Auch zu diesem Zeitpunkt war der Verkehr von Kraftfahrzeugen

noch ein eher seltenes Phänomen, und dabei blieb es – trotz des Beginns der

Fließbandfertigung – auch noch in der Zeit zwischen den Weltkriegen, wenn-

gleich der Autoverkehr stetig zunahm. Erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs

setzte die Motorisierung breiter Massen ein, sinnfällig dokumentiert durch die

Namensgebung für den “Volkswagen“.

Damit wurden auch Straßenverkehrsunfälle zum Massenproblem: Die Zahl der

Unfälle mit Personenschaden wuchs allein in den “alten“ Bundesländern West-

deutschlands bis in die 1970er Jahre auf rund 380.000 pro Jahr; im Jahre 1970

wurden 19.193 Menschen auf westdeutschen Straßen getötet und ca. 532.000

verletzt, von den Sachschäden ganz zu schweigen.

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In wenigen Jahren kamen so

1. Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages III, 1902/03.

2. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3.5.1909, RGBl. 1909, S. 437.

3. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Hrsg., Verkehr in Zahlen 2000, 29. Jahrgang,

Erweiterte Ausgabe, S. 165 f.